In dem Einwohnerantrag gem. § 17 GemO RLP wird der Ortsgemeinderat Föhren aufgefordert, sich mit Nachdruck für den dauerhaften Erhalt eines sakralen Kirchenraums in der Ausprägung des denkmalgeschützten, in den Jahren 1782 bis 1784 errichteten alten Teilgebäudes der katholischen Pfarrkirche sowie für den Erhalt des Pfarrheims der Ortsgemeinde Föhren einzusetzen.
Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören.Linktext